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Institut für Klinische Transfusionsmedizin und Hämotherapie
Oberdürrbacher Str. 6
97080 Würzburg

Direktor
Prof. Dr. med. Markus Böck
Universitätsklinikum Würzburg
Oberdürrbacher Straße 6
97080 Würzburg
Tel.: 09 31-201 313 00
Fax: 09 31-201 313 76
e-mail: Markus.Boeck@mail.uni-wuerzburg.de

 

FRAGEN UND ANTWORTEN

Fragen

Ein transfusionsmedizinisches Quiz

Falls Sie als Ärztin oder Arzt ihr aktuelles transfusionsmedizinisches Wissen überprüfen wollen, können Sie dies hier tun. Im Folgenden finden Sie einige Multiple-Choice-Fragen aus den transfusionsmedizinischen Seminaren des Instituts für Klinische Transfusionsmedizin und Hämotherapie.

Die richtigen Antworten sowie einige Erklärungen zu den jeweiligen Fragen finden Sie, wenn Sie auf den Button „Lösung“ der jeweiligen Frage klicken.

Beachte:
Das Institut für Klinische Transfusionsmedizin und Hämotherapie übernimmt keine rechtsverbindliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten und Erklärungen. Insoweit Regelungen und Gesetzte zitiert sind, ist ausschließlich die amtliche Bekanntmachung in der jeweils aktuellen Fassung maßgebend. Jeder Benutzer dieser Seite ist aufgefordert, die Antworten und Erklärungen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Auf das Impressum dieser Seiten wird verwiesen.

Frage 1

Die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie), aufgestellt vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehrlich-Institut

1) gelten nur für approbierte Ärztinnen und Ärzte, da die Bundesärztekammer als Standesorganisation nur für Mitglieder ihres Standes verbindliche Regeln aufstellen kann
2) definieren nach § 18 TFG den allgemeinen anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik
3) haben keinen rechtsverbindlichen, sondern nur empfehlenden Charakter
4) beschreiben u.a. Details des gesetzlich vorgeschriebenen QS-Systems für die Anwendung von Blutprodukten
5) erlauben die eigenverantwortliche Anwendung von Blutprodukten allen approbierten Ärztinnen und Ärzten

Welche Aussage ist richtig?

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 5 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 1


Frage 2

Welche Aussage ist richtig?

a) Zur Leitung eines blutgruppenserologischen Laboratoriums ist nur ein Facharzt für Transfusionsmedizin oder ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen berechtigt
b) Transfusionsverantwortliche Personen müssen eine mindestens 6-monatige Weiterbildung in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin ermächtigen Einrichtung aufweisen
c) Die qualitätsbeauftragte Person ist in dieser Funktion weisungsunabhängig von der Klinkleitung
d) Transfusionsbeauftragte Personen müssen eine 4-wöchige Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin ermächtigen Einrichtung aufweisen
e) Jedes Krankenhaus, in dem Blutprodukte angewandt werden, benötigt eine Transfusionskommission

Lösung Frage 2


Frage 3

Welche Aussage ist richtig?

1) Arztpraxen, in denen außer passiven Impfstoffen (Immunglobuline) keine anderen Blutprodukte angewandt werden, benötigen kein QS-Handbuch
2) Das QS-Handbuch muss einmal jährlich der zuständigen Landesärztekammer vorgelegt werden
3) Das QS-Handbuch muss entspechend § 15 TFG mindestens einmal jährlich aktualisiert werden
4) Das QS-Handbuch muss vom Qualitätsbeauftragten geschrieben werden
5) Ein QS-Handbuch ist nur in den Einrichtungen erforderlich, in denen ein Blutdepot betrieben wird

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 5 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 3


Frage 4

Welche Aussage ist richtig?

1. Plasma der Blutgruppen AB ist für alle Patienten (unabhängig von der ABO-Blutgruppe) kompatibel
2. Isoagglutinine sind meist erst nach einigen Lebensmonaten nachweisbar
3. D-weak-Patienten weisen eine verminderte D-Antigendichte auf der erythrozytären Oberfläche
4. Die Rhesus-Antigene C,c, E und e sind weniger immunogen als das Rhesus-Antigen D
5. Kälte-Autoantikörper treten häufig als Begleiterscheinung bei Mykoplasmen-Pneumonie auf

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 5 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 4


Frage 5

Welche Aussage ist falsch?

a) Der direkte Coombstest weist frei im Serum vorhandene Alloantikörper gegen fremde erythrozytäre Oberflächenantigene nach
b) Der Antikörpersuchtest ist ein indirekter Coombstest
c) Bei positivem Antikörpersuchtest muss die Spezifität des Antikörpers abgeklärt werden
d) Die Kreuzprobe dient dem Nachweis von Alloantikörpern im Serum des Patienten gegen erythrozytäre Oberflächenantigene der Konserve
e) Anti-c ist ein klinisch relevanter Antikörper

Lösung Frage 5


Frage 6

Welche Aussage ist richtig?

Bei einem 53-jähriger Patient ist wegen eines Colon-Ca eine Hemicolektomie vorgesehen. Präoperativ finden sich reproduzierbar folgende Gerinnungswerte: INR 2,4 (Quick-Wert 32%), PTT 43 sec (Normal: 33-37 sec), Thrombozyten 164 000/µl. Blutungszeichen oder Hinweise auf Thrombosen finden sich in der Anamnese nicht. Medikamente werden nicht eingenommen. Der Patient erhält unmittelbar präoperativ 2 Gefrorene Frischplasmen (GFP), um die Gerinnungsstörung zu normalisieren.

a) Die Gabe von 2 GFP ist indiziert, da bei den vorliegenden Gerinnungswerten mit intraoperativen Blutungen zu rechnen ist
b) Die Gabe von 2 GFP ist nicht indiziert, da bei den vorliegenden Werten keine erhöhte Blutungsneigung zu erwarten ist
c) Die Ursache der pathologischen Gerinnungswerte sollte präoperativ geklärt werden
d) Die 2 GFP hätten am Tag vor der Operation transfundiert werden sollen, da bei Gabe von GFP mit einem verzögerten Wirkungseintritt zu rechnen ist
e) Keine Aussage ist richtig.

Lösung Frage 6


Frage 7

Ein 63-jähriger Patient (90 kg), der wegen eines arteriellen Verschlussleidens mit Phenprocoumon antikoaguliert ist, wird notfallmäßig wegen eines akuten Abdomens mit freier Luft stationär aufgenommen. Es wird die Indikation zur möglichst raschen Laparatomie gestellt. Da die INR 2,8 beträgt (Quick-Wert 25%), erhält der Patient vom zuständigen Operateur 600 IE PPSB zur Normalisierung der plasmatischen Gerinnung. Anschießend wird umgehend ohne weitere Gerinnungskontrolle mit der Operation begonnen. Der Operateur handelt

1. falsch, weil PPSB den INR-Wert nicht zu normalisieren vermag.
2. falsch, da zusätzlich zum PPSB Vitamin K hätte infundiert werden müssen
3. falsch, da eine Antagonisierung bei einer INR von 2,8 unnötig ist
4. falsch, da die Dosierung des PPSB zu gering ist
5. richtig, weil Gerinnungskontrollen aufgrund der gut dokumentierten Wirkung von PPSB nicht nötig sind

Welche Aussage ist richtig?

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 4 ist richtig
d) nur 5 ist richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 7


Frage 8

Welche Aussage ist richtig?

a) „Kreuzblut“ für die Anforderung von Erythrozytenkonzentraten darf nur von einer ärztlichen Person abgenommen werden
b) Verantwortlich für die richtige Identität von „Kreuzblut“ ist immer die abnehmende Person
c) Aus einem Probenröhrchen, aus dem immunhämatologische Untersuchungen durchgeführt werden, dürfen keine klinisch-chemischen Parameter analysiert werden
d) Auf dem Anforderungsformular für Erythrozytenkonzentrate muss vom anfordernden Arzt immer die Blutgruppe des Patienten vermerkt werden
e) Die Risiko-Aufklärung des Patienten über eine Transfusion muss immer vom transfundierenden Arzt erfolgen

Lösung Frage 8


Frage 9

Welche Aussage ist richtig?

1. Der Bedside-Test (ABO-Identitätstest) dient der Auffindung von irregulären Antikörpern im Serum des Patienten gegen die transfundierten Erythrozyten
2. Der Bedside-Test ist vom transfundierenden Arzt persönlich durchzuführen (oder unter seiner direkten Aufsicht)
3. Der Bedside-Test muss mit Konservenblut durchgeführt werden
4. Der Bedside-Test muss grundsätzlich am Patientenbett durchgeführt werden
5. Der Bedside-Test muss bei der Transfusion aller Blutkomponenten durchgeführt werden

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 5 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 9


Frage 10

Welche Antwort ist richtig?

Die Produkt-bezogene Dokumentation von Blutprodukten

a) dient rein statistischen Zwecken (jährliche Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut)
b) kann entfallen, wenn eine Patienten-bezogene Dokumentation erfolgt
c) muss 5 Jahre lang aufbewahrt werden
d) ist nur bei Blutkomponenten erforderlich
e) dient vorwiegend der Durchführung von look-back-Verfahren

Lösung Frage 10


Frage 11

Welche Aussage ist falsch?

a) Die Leukozytendepletion von Erythrozytenkonzentraten, Thrombozytenkonzentraten und Gefrorenem Frischplasma ist in Deutschland seit Oktober 2001 gesetzlich vorgeschrieben
b) Durch Leukozytendepletion kann das Risiko einer CMV-Übertragung deutlich reduziert werden
c) Die Leukozytendepletion erfolgt durch Adhäsionsfiltration
d) Durch Leukozytendepletion kann eine Transfusions-assoziierte Graft-versus-Host-Erkrankung (GvH) nicht verhindert werden
e) Seit Einführung der Leukozytendeplation ist die Häufigkeit der Nicht-hämolytisch febrilen Transfusionsreaktionen (NHFTR) deutlich rückläufig

Lösung Frage 11


Frage 12

Welche Aussage ist richtig?

Bei der Beurteilung der Spendetauglichkeit von Blutspendern müssen berücksichtigt werden

1. Alter
2. Körpergewicht
3. Auslandsaufenthalte
4. Voroperationen
5. Akupunkturen

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 5 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 12


Frage 13

Welche Aussage ist richtig?

Die Patienten-bezogene Dokumentation bei der Anwendung von Blutprodukten in der Patientenakte umfasst u.a.

1. die Risiko-Aufklärung und Einwilligung des Patienten
2. bei Transfusion von Blutkomponenten das Ergebnis der Blutgruppenbestimmung
3. bei Transfusion von Erythrozytenkonzentraten das Ergebnis des ABO-Identitätstests (bedside-Testes)
4. das Datum und die Uhrzeit der Verabreichung von Blutprodukten
5. die Darstellung der Wirkung

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 4 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 13


Frage 14

Welche Aussage ist richtig?

Treten im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten unerwünschte Ereignisse auf, so hat der/die behandelnde Arzt/Ärztin

1. zu klären, ob das unerwünschte Ereignis als schwerwiegend eingestuft werden muß
2. grundsätzlich das Paul-Ehrlich-Institut (Langen) zu unterrichten
3. grundsätzlich den Hersteller des Blutproduktes (z.B. Blutspendedienst) zu unterrichten
4. grundsätzlich das Robert-Koch-Institut (Berlin) zu unterrichten
5. grundsätzlich die Landesärztekammer zu unterrichten

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 4 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 14


Frage 15

Welche Aussage ist falsch?

Eine unerwünschte Wirkung eines Blutproduktes muss als schwerwiegend klassifiziert werden, wenn sie

a) letal oder lebensbedrohend ist.
b) zu Arbeitsunfähigkeit oder Behinderung führt
c) eine stationäre Behandlung zur Folge hat
d) die Verlängerung einer stationären Behandlung zur Folge hat
e) medikamentös behandelt werden muss

Lösung Frage 15


Frage 16

Folgende Erkrankung/Situation stellt keine Indikation zur Bestrahlung transfundierter Erythrozytenkonzentrate dar

a) M. Hodgkin
b) Z.n. allogener Stammzelltransplantation
c) Intrauterine Transfusion
d) Non Hodgkin-Lymphom
e) M. Werlhof

Lösung Frage 16


Frage 17

Welche Aussage ist richtig?

Eine prophylaktische Thrombozytentransfusion bei einem thrombozytopenischen Patienten (Thrombozytenzahl 25 000/µl) ohne Blutungszeichen ist indiziert bei

1. Posttransfusionspurpura
2. M. Werlhof
3. Angeborenen Thrombozytenfunktionsstörungen (z.B. M. Glanzmann, Bernard-Soulier-Syndrom)
4. Disseminierter intravasaler Gerinnung (DIC)
5. Thrombotisch-thrombozytopenischer Purpura (TTP)

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 4 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 17


Frage 18

Welche Aussage ist richtig?

Ein 68jähriger Patient wird wegen einer Oberschenkelfraktur links stationär aufgenommen. Diese wird mittels einer Endoprothese operativ versorgt. Am 6ten postoperativen Tag kommt es zu einer Schwellung des rechten Beins. Dopplersonographisch findet sich eine Thrombose der V. femoralis. Im Blutbild fällt eine Thrombozytopenie von 10 000/µl auf (der präoperative Thrombozytenwert betrug 148 000/µl). Blutungszeichen finden sich nicht. Klinisch wird die Diagnose einer Heparin-induzierten Thrombozytopenie gestellt, die später durch einen ELISA-Test erhärtet wird. Das prophylaktisch gegebene Heparin wird abgesetzt und mit einer alternativen Antikoagulation begonnen. Um eine Blutung unter dieser Antikoagulation zu vermeiden, erhält der Patient täglich ein Thrombozytenkonzentrat bis die Thrombozytenzahlen über 50 000/µl liegen.

a) Die prophylaktische Thrombozytentransfusion ist indiziert, da grundsätzlich bei einer Thrombozytenzahl von 15 000/µl prophylaktisch Thrombozyten transfundiert werden müssen
b) Die prophylaktische Thrombozytentransfusion ist indiziert, da die Kombination von 15 000 Thrombozyten pro µl und Antikoagulation zu lebensbedrohlichen Blutungen führen kann
c) Die prophylaktische Thrombozytentransfusion ist nicht indiziert, da die Gefahr einer Blutungskomplikation nicht besteht
d) Die prophylaktische Thrombozytentransfusion ist nicht indiziert, da bei einer Thrombozytopenie durch Umsatzsteigerung mit einer Zunahme der Thrombosebildung gerechnet werden muss
e) Keine Antwort ist richtig

Lösung Frage 18


Frage 19

Welche Aussage ist richtig?

1. Eine hämolytische Transfusionsreaktion kann noch Tage nach der Transfusion auftreten
2. Die NHFTR (Nicht-hämolytisch febrile Transfusionsreaktion) ist durch einen Blutdruckabfall > 50 mmHg systolisch gekennzeichnet
3. Die häufigste transfusionsmedizinische Todesursache ist die Verwechslung von Patient, Probenröhrchen oder Konserve
4. Die Transfusions-assoziierte Lungeninsuffizienz (TRALI) nach einer Plasmatransfusion wird mit Immunglobulinen i.v. behandelt
5. Transfusionsassoziierte Urtikaria und Exantheme sind meist durch präformierte HLA-Antikörper ausgelöst

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 4 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 19


Frage 20

Welche Aussage ist falsch?

a) Thrombozytenkonzentrate dürfen nicht gekühlt werden
b) Erythrozytenkonzentrate dürfen nur in speziellen Erythrozytenlagerschränken gelagert werden
c) Gefrorenes Frischplasma muss zum Erhalt der Gerinnungsfaktoren möglichst schnell (optimal bei Temperaturen > 50 º C) aufgetaut werden
d) Eigenblut kann als leukozytendepletiertes Vollblut gelagert und transfundiert werden
e) Blutkomponenten dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln gelagert werden

Lösung Frage 20


Frage 21

Welche Aussage ist falsch?

a) Eigenblut ist ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes
b) Für die Eigenblutherstellung ist eine Herstellungserlaubnis der regionalen Aufsichtsbehörde notwendig
c) Wenn die Eigenblutherstellung und die Transfusion in dem Verantwortungsbereich derselben Klinik/eigenständigen Abteilung liegt, ist keine Herstellungserlaubnis erforderlich
d) Nicht benötigte Eigenblutkomponenten dürfen nicht zur allogenen Transfusion verwendet werden
e) Im Falle der Transfusion autologer Erythrozytenkonzentrate ist der ABO-Identitätstest (bedside-Test) sowohl aus Patientenblut als auch aus dem Erythrozytenkonzentrat vorzunehmen

Lösung Frage 21


Frage 22

Welche Aussage ist richtig?

1. Rh-positive Erythrozytenkonzentrate sollten – mit Ausnahme vitaler Indikation, wenn kein ABO-kompatibles, Rh-negatives Blut zur Verfügung steht – nicht an Rh-negative Patienten transfundiert werden
2. Bei der Transfusion von Rh-positiven Erythroztenkonzentraten auf Rh-negative Empfänger ist die Dringlichkeit der Transfusion zu dokumentieren
3. Die Transfusion von ungekreuzten Erythrozytenkonzentraten der Blutgruppe 0, Rh-negativ im vitalen Notfall kann in seltenen Fällen lebensbedrohliche hämolytische Transfusionszwischenfälle auslösen
4. Bei Transfusion von Rh-positiven Erythrozytenkonzentraten auf Rh-negative Patienten ist dem weiterbehandelnden Arzt nach 2 – 4 Monaten eine serologische Nachuntersuchung zu empfehlen
5. Auch bei der Transfusion von Thrombozytenkonzentraten ist der Rhesus-Faktor von Spender und Patient zu berücksichtigen

a) 1 und 3 sind richtig
b) 2 und 4 sind richtig
c) nur 4 ist richtig
d) alle Aussagen sind richtig
e) keine Aussage ist richtig

Lösung Frage 22


Antworten

Zu Frage 1

Richtige Antwort: 1b

Ad 1) Die Richtlinien gelten für alle Personen, die an der Herstellung oder Anwendung von Blutprodukten beteiligt sind (nicht nur für Ärzte). Ausnahmen stellen lediglich Personen dar, die homöopathische Eigenblutprodukte, autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten  sowie Eigenblutprodukte für die zahnärztliche Behandlung herstellen und anwenden. Sie gelten auch nicht für die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken.

Ad 2) „Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind“ [§18 Transfusionsgesetz].

Ad 3) Die Richtlinien definieren den allgemein anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik (s. oben). § 13 Transfusionsgesetz schreibt vor, dass Blutprodukte nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik angewandt werden müssen. Daraus ergibt sich, dass die Richtlinien weit mehr als nur empfehlenden Charakter haben.

Ad 4) siehe u.a. Punkt 1.4 und Punkt 4 der Richtlinien.

Ad 5) § 13 TFG weist die eigenverantwortliche Anwendung von Blutprodukten ärztlichen Personen zu. Aber: Alle anwendenden Ärzte müssen ausreichende Erfahrung in dieser Tätigkeit besitzen. Dies entspricht auch der Aussage der Richtlinien, die fordern, dass jeder hämotherapeutische Maßnahmen durchführende Arzt die dafür erforderlichen Kenntnisse und ausreichende Erfahrung besitzt.

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Zu Frage 2

Richtige Antwort: 2c

Ad a) Für die Leitung eines blutgruppenserologischen Laboratoriums muss man nicht Facharzt für Transfusionsmedizin sein oder die Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen besitzen. Auch Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Fachärzte mit 6 Monate Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungsstätte für Transfusionsmedizin dürfen beispielsweise ein blutgruppenserologisches Labor leiten.

Ad b) Die erforderlichen Qualifikationen für transfusionsverantwortliche Personen sind in den Richtlinien geregelt. Eine 6monatige Weiterbildung gehört nicht dazu.

Ad c) Die Richtlinien schreiben vor, dass die qualitätsbeauftragte Person in dieser Funktion vom Träger der Einrichtung weisungsunabhängig ist. Damit verfügt die qualitätsbeauftragte Person zwar über sehr viel Freiheit, aber auch über sehr viel Verantwortung.

Ad d) Transfusionsbeauftragte Personen benötigen keine 4-wöchtige Hospitation (s. Richtlinien Kapitel 1)

Ad e) § 15 Transfusionsgesetz schreibt vor, dass nur Einrichtungen der Krankenversorgung mit Spendeeinrichtung oder einem Institut für Transfusionsmedizin oder Einrichtungen mit Akutversorgung eine Transfusionsmedizinische Kommission bilden müssen.

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Zu Frage 3

Richtige Antwort: 3e

Ad 1) Nach § 15 TFG müssen alle Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, ein System der Qualitätssicherung einrichten. Hierzu gehören auch Arztpraxen.

Ad 2) Der QS-Beauftragte muss den Landesärztekammern einmal jährlich über die Überprüfung des QS-System berichten. Dies muss aber nicht dadurch geschehen, dass das QS-Handbuch vorgelegt wird.

Ad 3) Es ist nicht vorgeschrieben, in welchen Zeitabständen das QS-Handbuch einer Einrichtung aktualisiert werden muss. Es sollte immer aktuell sein.

Ad 4) Es ist nicht Aufgabe des QS-Beauftragten, das QS-Handbuch zu schreiben. Wer das QS-Handbuch zu schreiben hat, kann in jeder Einrichtung individuell geregelt werden.

Ad 5) Ein QS-Handbuch ist in allen Einrichtungen erforderlich, in denen Blutprodukte hergestellt oder angewandt werden.

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Zu Frage 4

Richtige Antwort: 4d

Ad 1) AB-Plasma enthält keine Isoagglutinine und gilt daher als Universalplasma (Beachte: Bei Erythrozytenkonzentraten gilt als Universal-Blutgruppe die Blutgruppe 0 Rh neg).

Ad 2) Isoagglutinine sind nicht angeboren, sondern entwickeln sich erst im Laufe der ersten Lebensmonate

Ad 3) Patienten mit abgeschwächter D-Eigenschaft (D weak) weisen normale, aber in der Konzentration verminderte D-Antigene auf der erythrozytären Oberfläche auf.

Ad 4) Das erythrozytäre Antigen, welches am ehesten eine Antikörperproduktion auslöst, ist das D-Antigen.

Ad 5) Kälte-Autoantikörper sind ein häufiges Phänomen bei Mykoplasmen-Pneumonie.

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Zu Frage 5

Richtige Antwort: 5a

Ad a) Der direkte Coombstest weist Antikörper nach, die auf der Oberfläche der Erythrozyten gebunden sind. In der Regel sind dies Autoantikörper. In seltenen Fällen können es aber auch Alloantikörper (z.B. nach Transfusionszwischenfall auf der Oberfläche der transfundierten Erythrozyten) sein.

Ad b) Der indirekte Coombstest weist freie Alloantikörper im Serum des Patienten nach. Dies entspricht dem Antikörpersuchtest.

Ad c) Die Abklärung der Spezifität eines gefundenen Antikörpers vor der Transfusion wird von den Richtlinien vorgeschrieben

Ad d) Die Kreuzprobe entspricht i.d.R. einem indirekter Coombstest zwischen dem Serum/Plasma des Patienten und den Erythrozyten des zu transfundierenden Erythrozytenkonzentrates.

Ad e) Anti-c kann (wie alle Rhesusantikörper) schwere hämolytische Transfusionsreaktionen auslösen.

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Zu Frage 6

Richtige Antwort: 6c

Ad a) Die Gabe von 2 GFP ist aufgrund der geringen Konzentration an Gerinnungsfaktoren nicht geeignet, eine INR von 2,4 zu normalisieren.

Ad b) Bei einer INR von 2,4 muss mit einer deutlich erhöhten Blutungsneigung gerechnet werden.

Ad c) Da es sich um einen elektiven Eingriff handelt und offensichtlich eine Gerinnungsstörung vorliegt, sollte deren Ursache vor der OP abgeklärt werden (z.B. Metastasenleber?).

Ad d) s. Punkt a.

Ad e) entfällt.

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Zu Frage 7

Richtige Antwort: 7b

Ad 1) PPSB stellt das Notfall-Antidot zu einer Antikoagulation durch orale Antikoagulantien dar. Daher kann PPSB in diesem Fall den INR-Wert normalisieren.

Ad 2) Bei der Antagonisierung von oralen Antikoagulantien sollte immer (ggf. auch zusätzlich zu PPSB) Vitamin K gegeben werden.

Ad 3) Da bei einer INR von 2,8 mit einer stark erhöhten Blutungsneigung zu rechnen ist, müssen die oralen Antikoagulantien in dieser Situation rasch antagonisiert werden.

Ad 4) Die empfohlene PPSB-Dosis beträgt 1 IE pro Kg KG und gewünschtem Quick-Anstieg in %. Damit würde man bei 600 IE PPSB und 90 kg Körpergewicht einen Quickanstieg von nur ca. 7% erwarten.

Ad 5) Der Effekt einer PPSB-Gabe muss immer kontrolliert werden.

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Zu Frage 8

Richtige Antwort: 8c

Ad a) Die Abnahme von Kreuzblut darf vom anfordernden Arzt an nicht ärztliches Personal delegiert werden.

Ad b) Die Verantwortung für die richtige Identität des Kreuzblutes trägt immer der anfordernde Arzt. Er kann sie nicht auf die abnehmende Person delegieren (auch nicht, wenn die abnehmende Person ein ärztlicher Kollege ist).

Ad c) „Für blutgruppenserologische Untersuchungen ist eine nur für diesen Zweck bestimmte und geeignete Blutprobe erforderlich“ (s. Richtlinien Kapitel Untersuchungsmaterial).

Ad d) Dies ist in den Richtlinien nicht vorgeschrieben.

Ad e) Eine medizinische Risikoaufklärung muss nicht unbedingt von der Person durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt. Sie kann auch delegiert werden; allerdings nur an eine ärztliche Person, die den Eingriff und die individuellen Umstände des Falles genau kennt.

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Zu Frage 9

Richtige Antwort: 9b

Ad 1) Mit dem Bedside-Test kann man keine Antikörper nachweisen. Er dient lediglich der Bestimmung der AB-Antigene auf der Oberfläche der Patienten- (und ggf. der Konserven-) Erythrozyten.

Ad 2) Der Bedside-Test ist vom transfundierenden Arzt persönlich durchzuführen bzw. muss unter seiner direkten Aufsicht durchgeführt werden (d.h. er muss daneben stehen).

Ad 3) Bei der Transfusion von allogenen Erythrozytenkonzentraten muss der Bedside-Test mit Patientenblut durchgeführt werden; es wird empfohlen, ihn zuzüglich auch mit Blut aus der Konserve durchzuführen. Bei autologen Erythrozytenkonzentraten muss der Beside-Test sowohl mit Patienten- als auch mit Konservenblut durchgeführt werden.

Ad 4) Die Durchführung des Bedside-Testes an anderer Stelle als dem Patientenbett stellt einen groben Fehler in der Transfusionsmedizin dar.

Ad 5) Der Bedside-Test musste früher bei der Transfusion aller Blutkomponenten durchgeführt werden. Heute ist er nur noch bei der Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Granulozytenkonzentraten vorgeschrieben.

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Zu Frage 10

Richtige Antwort: 10e

Ad a) Die Produkt-bezogene Dokumentation dient in erster Linie dazu, herauszufinden zu können, welcher Patient ein Blutprodukt einer bestimmten Charge erhalten hat. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn das applizierte Blutprodukt nachträglich in den Verdacht gerät, infektös gewesen zu sein.

Beispiel: Ein Blutspender weist nach mehreren unauffälligen Spenden bei einer erneuten Spende eine Serokonversion für Hepatitis B auf. Es besteht die Möglichkeit, dass er bei der letzten Spende schon infiziert war, damals aber noch keine Serokonversion nachweisbar war. Nun muss man herausfinden können, welcher Patient die zuletzt gespendete Blutkomponente erhalten hatte, um diesen Patienten nachuntersuchen zu können (look-back-Verfahren).

Die Produkt-bezogene Dokumentation dient also in erster Linie nicht statistischen Zwecken, sondern ist für die Durchführung von look-back-Verfahren erforderlich.

Ad b) Die Patienten-bezogene Dokumentation in der Krankenakte kann die Produkt-bezogene Dokumentation nicht ersetzen, da durch die Dokumentation in der Krankenakte der Empfänger eines bestimmten Blutproduktes nur sehr schwer zu eruieren ist.

Ad c) Die Aufbewahrungspflicht beträgt 30 Jahre (Transfusionsgesetz)

Ad d) Die Produkt-bezogene Dokumentationspflicht gilt für alle Blutprodukte (Blutkomponenten, Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren usw.).

Ad e) siehe a.

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Zu Frage 11

Richtige Antwort: 11a

Ad a) Gesetzlich vorgeschrieben ist die Leukozytendepletion von Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentraten, nicht jedoch von Gefrorenem Frischplasma, da dieses nach Tieffrierung und Auftauen nahezu keine intakten Leukozyten mehr enthält.

Ad b) Es gibt eine ganze Reihe von Studien, die eine deutliche Reduktion des CMV-Infektionsrisikos durch die Leukozytendepletion belegen. Viele Autoren sind sogar der Meinung, dass die Leukozytendepletion mindestens genauso effektiv ist wie die Testung des Spenders auf CMV-Antikörper.

Ad c) Die derzeit einzige Möglichkeit, Leukozyten effektiv aus Blutkomponenten zu entfernen, ist die Adhäsionsfiltration.

Ad d) Mehrere publizierte Fallbeispiele belegen, dass die Leukozytendepletion kein wirksamer Schutz vor einer Transfusions-assoziierten GvH darstellt. Offensichtlich reichen bei einer entsprechenden Konstellation die wenigen noch in den Konserven verbleibenden Leukozyten aus, um eine GvH hervorzurufen.

Ad e) Die Leukozytendepletion hat wesentlich zu einer Reduktion der Inzidenz von HLA-Antikörpern bei polytransfundierten Patienten beigetragen. Da HLA-Antikörper die häufigste Ursache der NHFTR darstellen, ist es nicht verwunderlich, dass seit der Einführung der Leukozytendepletion die Frequenz dieser Nebenwirkung kontinuierlich abnimmt.

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Zu Frage 12

Richtige Antwort: 12d

Institut fAd 1) Vorgeschriebenes Spendealter: 18 – 68 Jahre (Ausnahmen möglich).

Ad 2) Minimales Körpergewicht: 50 kg.

Ad 3) Auslandaufenthalte spielen bei der Zulassung zur Blutspende eine vielfältige Rolle (z.B. Aufenthalt in Malaria-Endemiegebiete).

Ad 4) Von der Blutspende zeitlich zurückzustellen sind Personen nach großen Operationen für 4 Monate, nach kleinen Operationen für 1 Woche (Richtlinien)

Ad 5) Nach Akupunktur darf man 4 Monate nicht Blutspenden (es sei denn, der Spender weist die Verwendung von Einmal-Akupunkturnadeln durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes nach).

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Zu Frage 13

Richtige Antwort: 13d

Ad 1) Die Dokumentation hat die Aufklärung und die Einwilligungserklärung, das Ergebnis der Blutgruppenbestimmung, soweit die Blutprodukte blutgruppenspezifisch angewandt werden, die durchgeführten Untersuchungen sowie die Darstellung von Wirkung und unerwünschten Ereignissen zu umfassen. Hinzu kommt die exakte Dokumentationspflicht über die Indikation zur Anwendung (§ 14 Transfusionsgesetz).

Ad 2) siehe ad 1.

Ad 3) Das Ergebnis des Bedside-Testes muss schriftlich dokumentiert werden (Punkt 4.3.2.1. der Richtlinien).

Ad 4) „Angewandte Blutprodukte ….. sind …… mit folgenden Angaben unverzüglich zu dokumentieren:………Datum und Uhrzeit der Anwendung “ (§ 14 Transfusionsgesetz).

Ad 5) siehe ad 1

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Zu Frage 14

Richtige Antwort: 14a

Ad 1) Von der Einstufung des Schweregrades hängt ab, ob eine Meldung an das PEI erfolgen muß.

Ad 2) Das Paul-Ehrlich-Institut muss nur bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen unterrichtet werden; dann allerdings unverzüglich (§ 16 Transfusionsgesetz). Hierfür gibt es ein Formular auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Insitutes (www.PEI.de).

Ad 3) Der Hersteller des Blutproduktes muss bei jedem unerwünschten Ereignis unterrichtet werden; es genügt der Verdachtsfall. Dies gilt nicht nur für Blutkomponenten, sondern für alle Blutprodukte (z.B. Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren) sowie für gentechnologisch hergestellte Gerinnungspräparate (§ 16 Transfusionsgesetz). Da in Einrichtungen mit relativ hohem Umsatz von Blutprodukten recht häufig mit unerwünschten Ereignissen zu rechnen ist, empfiehlt es sich, ein generelles Formblatt für alle unerwünschten Ereignisse zu entwerfen, das man ggf. ausfüllt und an den Pharmazeutischen Unternehmer sendet.

Ad 4) Unerwünschte Ereignisse sind nicht an das Robert-Koch-Institut zu melden.

Ad 5) Unerwünschte Ereignisse sind nicht an die Landesärztekammern zu melden.

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Zu Frage 15

Richtige Antwort: 15e

Eine unerwünschte Wirkung wird per definitionem als schwerwiegend bezeichnet, wenn einer der Punkte a – d erfüllt ist. Die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ist kein Kriterium für den Schweregrad einer unerwünschten Wirkung eines Blutproduktes.

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Zu Frage 16

Richtige Antwort: 16e

Beim M. Werlhof allerdings ist eine Bestrahlung von transfundierten Blutkomponenten nicht erforderlich. Hier ist kein erhöhtes Risiko für eine GvH bekannt.

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Zu Frage 17

Richtige Antwort: 17e

Ad 1) Bei der Posttransfusionspurpura führen Thrombozytentransfusionen i.d.R. nicht zu einem Anstieg der Plättchenzahlen im peripheren Blut des Patienten. Dies gilt selbst für Antigen-negative (z.B. HPA1a-negative Plättchen). Mittel der Wahl sind hier Immunglobuline.

Ad 2) Bei M. Werlhof werden die transfundierten Thrombozyten meist ebenso rasch abgebaut wie die autologen Blutplättchen. Prophylaktische Transfusionen bringen dem Patienten daher keinen Benefit, beinhalten aber das Risiko einer zunehmenden Sensibilisierung gegen thrombozytäre Antigene. Daher sollten bei M. Werlhof nur dann Thrombozyten transfundiert werden, wenn der Patient blutet, die Blutung bedrohlich ist und keine andere Möglichkeit der Blutstillung besteht.

Ad 3) Angeborene Thrombozytenfunktionsstörungen bestehen ein Leben lang. Eine einmalige prophylaktische Thrombozytentransfusion erscheint daher wenig sinnvoll. Transfundiert werden sollte dann, wenn der Patient blutet oder eine Blutung zu erwarten ist (z.B. präoperativ).

Ad 4) Bei einem Abbau der Blutplättchen durch einen gesteigerten Umsatz sollte nicht prophylaktisch transfundiert werden, da hierdurch die pathologischen Abläufe intensiviert werden können. Bei der DIC sollte daher nur transfundiert werden, wenn der Patient bedrohlich blutet und die Blutung auf keine andere Weise zum Stillstand gebracht werden kann.

A 5) Auch bei der TTP liegt eine spezielle Form der peripheren Umsatzsteigerung vor (siehe ad 4).

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Zu Frage 18

Richtige Antwort: 18d

Ad a) Die Heparin-induzierte Thrombozytopenie Typ II ist gekennzeichnet durch eine immunologisch vermittelte Thrombozytenaktivierung mit peripherem Verbrauch der Thrombozyten und Thrombosenbildung. Eine prophylaktische Thrombozytentransfusion ist nicht indiziert, da mit einer Zunahme der Thromboseneigung gerechnet werden muss.

Ad b) Ohne Zweifel muss bei einer Kombination von 15 000 Thrombozyten/µl und Antikoagulation mit Blutungskomplikationen gerechnet werden. Trotzdem ist eine prophylaktische Thrombozytentransfusion nicht indiziert (s. ad 1).

Ad c) Aufgrund der Antikoagulation bei niedriger Thrombozytenzahl ist eine Blutungskomplikation nicht sicher auszuschließen. Bezüglich der Thrombozytentransfusion s. ad 1 und ad 2.

Ad d) siehe ad a.

Ad e) entfällt

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Zu Frage 19

Richtige Antwort: 19a

Ad 1) Man unterscheidet zwischen einer akuten und einer verzögerten hämolytischen Transfusionsreaktion. Welche dieser beiden Reaktion auftritt, hängt von der Art des auslösenden Antikörpers ab. So lösen beispielsweise ABO-Antikörper akute, JKa-Antikörper meist verzögerte – aber nicht minder gefährliche – Transfusionsreaktionen aus.

Ad 2) Die NHFTR ist durch einen Blutdruckanstieg gekennzeichnet.

Ad 3) Mehr als 90% aller letalen Transfusionszwischenfälle werden durch Verwechslungen verursacht.

Ad 4) TRALI stellt eine seltene, aber gefährliche unerwünschte Wirkung einer Plasmatransfusion dar.

Ad 5) Urtikaria und Exanthem stellen allergische unerwünschte Wirkungen dar. Präformierte HLA-Antikörper lösen meist eine NHFTR aus.

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Zu Frage 20

Richtige Antwort: 20c

Ad a) Eine Kühlung von Thrombozytenkonzentraten führt zu einem Funktionsverlust der Zellen. Daher müssen Thrombozytenkonzentrate bei 22 ºC gelagert und bei Raumtemperatur transportiert werden.

Ad b) Erythrozytenkonzentrate dürfen nur in speziellen, der hierfür vorgesehenen DIN-Norm entsprechenden Kühlschränken gelagert werden

Ad c) Gefrorenes Frischplasma darf nur in hierfür vorgesehenen Auftaugeräten bei maximal 37 – 42 ºC aufgetaut werden. Höhere Temperaturen können zu einer Funktionsminderung der Gerinnungsfaktoren führen.

Ad d) Vollbluttransfusionen sind in Deutschland verboten. Ausnahme: autologes, leukozytendepletiertes Vollblut

Ad e) Blutkomponenten dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln gelagert werden.

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Zu Frage 21

Richtige Antwort: 21c

Ad a) Eigenblut ist ein Arzneimittel. Die Herstellung unterliegt daher dem Arzneimittelgesetz

Ad b) Entsprechend den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes ist für die Herstellung von Eigenblut eine Herstellungserlaubnis der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Eine Herstellung ohne diese Erlaubnis stellt einen Straftatbestand dar.

Ad c) Eine Herstellungserlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn die Eigenblutherstellung und die Transfusion im Verantwortungsbereich derselben Klinik/eigenständigen Abteilung liegen. Eine erlaubnisfreie Gewinnung wäre nur dann zulässig, wenn das Eigenblut unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des persönlich anwendenden Arztes gewonnen bzw. hergestellt wird.

Ad d) s. Richtlinien (Kapitel: autologe Hämotherapie)

Ad e) s. Richtlinien (Kapitel: autologe Hämotherapie)

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Zu Frage 22

Richtige Antwort: 22d

Ad 1) Eine Transfusion von Rh-positiven Erythrozytenkonzentraten an Rh-negative Empfänger führt in ca. 50 – 70% der Fälle zur Bildung eines anti-D-Antikörpers. Daher sollte diese Transfusionskonstellation so weit als möglich vermieden werden.

Ad 2) Falls man trotzdem Rh-positives Blut an Rh-negative Empfänger transfundieren muss, schreiben die Richtlinien die genaue Dokumentation der Situation (Dringlichkeit) vor.

Ad 3) Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ können zu schweren hämolytischen Transfusionsreaktionen führen, wenn ein korrespondierender irregulärer Antikörper im Serum des Patienten vorliegt (z.B. anti-c)

Ad 4) Dies schreiben die Richtlinien vor, da die Bildung eines anti-D-Antikörpers für weitere Transfusionen bzw. Schwangerschaften von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann. Falls die Bildung eines irregulären Antikörpers nachgewiesen wird, muss dem Patienten ein Notfallausweis ausgestellt werden.

Ad 5) Thrombozytenkonzentrate enthalten immer eine kleine Menge an Erythrozyten, die aber für die Bildung eines irregulären anti-D-Antikörpers durch den Patienten ausreicht. Daher ist die Rhesus-Konstellation auch bei der Transfusion von Thrombozytenkonzentraten zu berücksichtigen.

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